Magazinarchiv: 2005

Stichwort

Wer oder was ist die Künstlersozialkasse?

Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Allgemeines
Das 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten.
Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.

Abgabepflicht – Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten Grundsätzlich zählen dazu alle Unternehmen, die durch den Einsatz ihrer Organisation, besonderer Strukturen oder speziellen ‚know-hows‘ den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen.
Nicht ‚kommerzielle‘ Veranstalter, wie z. B. Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und Karnevalsvereine, fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden. Allein die regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen
Chorleitern und Dirigenten führt für Musikvereine nicht zur Abgabepflicht nach der ‚Generalklausel‘.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
Welche Zahlungen führen zu einer Abgabeverpflichtung?
Die Künstlersozialabgabe wird pauschal in Höhe eines Prozentsatzes (2004: 4,3 %, 2005: 5,8%) von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Veranstalter aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.
Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.
Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.
Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende oder als Freiberufler ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich.
Die an nicht versicherte Künstler/ Publizisten gezahlten Entgelte werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen, um Wettbewerbsnachteile der versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören z.B. ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften, Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden, sowie die sogenannte ‚Übungsleiterpauschale‘ (ab 2002: max. 1.848,00 EUR/Jahr), die von öffentlichrechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen den nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird.

Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe
Wie wird die Abgabepflicht erfüllt?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.
Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem besonderen Bescheid fest. Über die konkrete Höhe der Abgabe sagt dieser Feststellungsbescheid noch nichts aus.

Verfahren zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe
Der abgabepflichtige Unternehmer hat einmal im Jahr sämtliche an selbständige Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte zu meldenten (Meldebögen).
Die gesetzlichen Bestimmungen, wie den Zahlungs- und Meldepflichten nachzukommen ist, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Bis zum 31. März des Folgejahres ist der Künstlersozialkasse auf dem Meldebogen mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind. Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die Entgelte des Vorjahres.
Nach Ablauf des Kalenderjahres sind Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, auszugleichen. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit.

Quellennachweis:
Der vollständige Text des Künstlersozialversicherungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen steht im Internet unter der Adresse
http://www.kuenstlersozialkasse.de
zum Download bereit.