I. Vorbemerkungen
Die Nutzung eines musikalischen Werkes durch Wiedergabe, insbesondere durch Aufführung, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten, vor allem des Urhebers, möglich.
Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zusammengeschlossen. Die GEMA ist die bedeutendste Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Musikwerken in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt die Interessen ihrer Mitglieder wahr. Wegen der tatsächlichen Monopolstellung der GEMA bezüglich der Aufführungsrechte an Werken der Musik gehen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung- insbesondere bei Tanz- und Unterhaltungsmusik – von der Vermutung aus, daß bei einer öffentlichen Aufführung das Repertoire der GEMA benutzt wird. Der Veranstalter muß dementsprechend nachweisen, daß ausnahmsweise keinerlei dem GEMA-Repertoire zugehörige geschützte Musik wiedergegeben worden ist.
Zur Einholung der urheberrechtlich erforderlichen Erlaubnis zur Wiedergabe von Musikwerken ist primär der Veranstalter von Musikaufführungen verpflichtet.
Zur Entlastung der kirchlichen Veranstalter, vor allem der Geistlichen, Kirchenmusiker und Jugendleiter, hat der Verband der Diözesen Deutschlands Gesamtverträge abgeschlossen und die von der GEMA vertretenen Ansprüche pauschal vergütet.
Durch die zentrale Abrechnung und Klärung von Differenzen wird eine angemessene Honorierung der Urheber sichergestellt, sowie eine erhebliche verwaltungsmäßige Entlastung der kirchlichen Veranstalter erreicht; andererseits kann die GEMA entsprechend ihrer Entlastung die Gebühren ermäßigen. Da die GEMA die Gebühren gerecht an die Urheber verteilen muß, benötigen sie grundsätzlich von allen Veranstaltern bestimmte Angaben. Diese werden aufgrund des Vertrages jedoch nur von Zeit zu Zeit repräsentativ über den VDD erhoben. Den gesetzlich gesicherten Auskunftsanspruch der GEMA, der aufgrund der zentralen Gesamtverträge nur noch in einem Mindestmaß geltend gemacht wird, gilt es gewissenhaft zu erfüllen.
Der Vergütungsanspruch entsteht grundsätzlich nur bei der ‚öffentlichen Wiedergabe‘ von geschützten Musikwerken. Diese Öffentlichkeit ist bei der Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen gegeben, sofern dieser Kreis von Personen nicht bestimmt abgegrenzt oder durch persönliche Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter eng verbunden ist. Von der Rechtsprechung wird der Begriff ‚öffentlich‘ sehr weit angelegt.
Vergütungsfrei ist die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken
- bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind und
- wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient,
- die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und
- die ausübenden Künstler keine besondere Vergütung erhalten.
Dabei ist zu beachten, daß unter Veranstaltungen zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen sind, die aus bestimmtem Anlaß stattfinden. Feste, zum alltäglichen Geschehen gehörende Dauereinrichtungen, wie beispielsweise eine ständige Musikwiedergabe in den Aufenthaltsräumen einer entsprechenden Einrichtung fallen nicht darunter.
II. Musikwiedergabe in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
1. Auch für Musikwiedergabe in Gottesdiensten sind angemessene Vergütungen vorgegeben, die jedoch vom VDD abgegolten werden.
2. Durch den Begriff ‚Gottesdienste und kirchliche Feiern‘ sind alle gottesdienstlichen Veranstaltungen erfaßt: Neben Meßfeiern, den Wortgottesdiensten mit Musikeinlagen insbesondere auch Andachten, Taufen, Trauungen, Beerdigungen, Prozessionen u.ä. Diese Feiern können auch außerhalb kirchlicher Räume stattfinden.
3. Der Kreis der Berechtigten ist ebenso umfassend, nämlich der VDD, die (Erz-) Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre diözesanen- und überdiözesanen Institutionen und Einrichtungen, ihre Pfarreien, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, Orden sowie kirchliche Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen.
4. Abgegolten sind Musikaufführungen, wie insbesondere die Wiedergabe von Werken der Orgelliteratur und des mehrstimmigen Chorgesanges, auch wenn er durch den Einsatz von Solisten und Instrumentalisten verstärkt wird.
5. Der Gesang der Liturgen, der Schola und der Gemeinde sowie das Orgelspiel und die Liedbegleitung sind kraft Gesetz vergütungsfrei.
6. Abgegolten ist durch diesen Vertrag nur die Wiedergabe sogenannter, ‚ernster Musik‘ (im Gegensatz zu Unterhaltungsmusik) im Sinne des GEMA-Repertoirs.
7. Sofern über den geistlichen Charakter der Musik, z. B. bei Jugendveranstaltungen, Zweifel aufkommen, sei darauf hingewiesen, daß dann der Pauschalvertrag des VDD über Konzerte und sonstige Veranstaltungen eingreift (vgl. III).
III. Veranstaltungen mit neuem geistlichen Liedgut
Musikwiedergabe mit neuem geistlichen Liedgut sowie Gospelkonzerte u.ä., die von berechtigten kirchlichen Organisationen durchgeführt werden, sind von dem Gesamtvertrag abgedeckt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Musik oder der Komponist bei der GEMA dem Bereich der E-Musik oder U-Musik zugerechnet wird.
Neues geistliches Liedgut verbindet Texte geistlichen Charakters mit modernem Melodiengut, insbesondere aus dem Bereich von Popular Music, Jazz, Rock, Folklore usw. Die Texte des neuen geistlichen Liedguts müssen geistlichen, d. h. den Glauben bezeugenden und zum Glauben einladenden Charakter aufweisen.
Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages, wonach bei Veranstaltungen, die keine Konzerte sind, weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden darf; die Veranstaltung darf auch nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein.
IV. Kirchkonzerte und sonstige Veranstaltungen einschließlich Jugendveranstaltungen
Über die zentrale Abgeltung von Vergütungsansprüchen für die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und sonstigen Veranstaltungen im kirchlichen Bereich gibt es einen weiteren Pauschalvertrag.
1. Berechtigt sind.
a) der VDD, die Diözesen, ihre diözesanen und überdiözesanen Institutionen und Ein-richtungen, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände und deren Einrichtungen,
b) Orden, kirchliche Werke, Verbände und Einrichtungen, und zwar sowohl die rechtlich Unselbständigen als auch die rechtlich selbständigen Institutionen, soweit sie der verfaßten Kirche (s. unter a) zugeordnet sind durch – Aufgabenstellung – Organisation (z. B. kirchliche Vertreter in den Leitungs- bzw. Aufsichtsgremien eines e.V), – Finanzielle Förderung von relevantem Umfang durch die verfaßte Kirche.
Hierzu zählen insbesondere auch die diözesanen und überdiözesanen Akademien, Schulen, Krankenhäuser, Bildungs-, Exerzitien- und Jugendtagungshäuser, Bildungswerke sowie auf Gemeindeebene Altenclubs, Jugendtreffs und sonstige von der Gemeinde getragene Einrichtungen. Von einer sonstigen Einrichtung ist auch auszugehen, wenn die örtliche Pfarrgemeinde zwar Veranstalter ist, mit der Ausgestaltung jedoch andere beauftragt (z. B. bei Pfarrfesten). Wesentlich ist, daß der kirchliche Veranstalter das wirtschaftliche Risiko und die Letztverantwortung trägt.
Berechtigt zu Musikwiedergaben bei Jugendveranstaltungen auf Gemeindeebene sind die direkt von der Gemeinde getragenen Jugendgruppen und die selbständigen bzw. gemeindeunabhängigen katholischen Jugendgruppen (z. B. Mitgliedsverbände des BDKJ), soweit sie im Rahmen und unter der Verantwortung eines aus dem Vertrag Berechtigten tätig sind. Insoweit geht der Pauschalvertrag des VDD anderen Verträgen (z. B. mit den Mitgliedsverbänden des BDKJ) vor. Im übrigen bleiben die Rahmen-/Gesamt-Verträge mit anderen katholischen Organisationen unberührt (z. B. Caecilienverband).
2. Abgegolten ist durch die Pauschalzahlung die persönliche oder elektromagnetische Wiedergabe von Musik bei alleiniger Veranstaltung im eigenen Namen. Dies schließt auch die Benutzung von Fernseh- und Rundfunkgeräten, Kassettenrekordern und Videogeräten ein.
3. Pauschal abgegolten wird auch die Aufnahme der unter III.2. genannten Musikdarbietungen auf Ton- und Bildtonträger, nicht jedoch die weitere Vervielfältigung.
4. Abgegolten sind auch solche Veranstaltungen, bei denen weitere teilnehmende Ver-anstaltungspartner auch Berechtigte entsprechender Pauschalverträge sind. Dies gilt z. B. bei ökumenischen Veranstaltungen mit der evangelischen Kirche. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen bei ‚gemeinsamen Veranstaltungen‘ die Befreiung von gesonderter Rechnungstellung bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA beantragt werden, wenn die Veranstaltung überwiegend von den kirchlichen Veranstaltern getragen wird.
5. Abgegolten sind Konzertveranstaltungen mit Werken der ‚ernsteren Musik‘ (s.o. II Ziffer 6 und III), wenn sie in der Verantwortung eines Berechtigten durchgeführt werden. Die Erhebung von Eintrittsgeld und die Honorierung der ausübenden Künstler ist möglich.
Als Konzertveranstaltungen werden Musikaufführungen mit einem geschlossenen Programm konzertüblichen Umfangs verstanden, deren Ablauf nicht willkürlich abgebrochen oder mit geselligen bzw. unterhaltenden Darbietungen vermischt wird und bei denen regelmäßig (ausgenommen in den Pausen) keine Speisen oder Getränke angeboten werden.
6. Abgegolten sind sonstige Veranstaltungen – auch mit Unterhaltungsmusik –, für die kein Eintrittsgeld oder sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird und die nicht überwiegend mit (Gesellschafts-)Tanz verbunden sind. Gesondert zu vergüten sind daher nur Veranstaltungen mit Gesellschaftstanz, nicht jedoch solche mit beispielsweise meditativem Tanz oder Volkstanz/ Volkstanzdarbietungen, therapeutischem Seniorentanz. Die aus Anlaß der Veranstaltung durchgeführte Sammlung für einen ‚guten Zweck‘ ist dagegen urheberrechtlich unerheblich.
7. Zu den sonstigen Veranstaltungen gehören auch Musikwiedergabe im Rahmen der kirchlichen Jugendarbeit, sofern sie nicht kraft Gesetztes vergütungsfrei sind. Zur Jugendarbeit gehört insbesondere die ‚offene Jugendarbeit”, Freizeiten und Ausflüge, Veranstaltungen mit Eltern, Weihnachtsfeiern und Bildungstagungen.
8. Kirchkonzerte sind wie bisher auf den Meldebögen der GEMA anzumelden.
9. Sonstige Veranstaltungen brauchen nicht speziell angemeldet zu werden. Es ist ein Programmexemplar an die GEMA einzusenden, falls vorhanden.
V. Durch die Verträge nicht abgegoltene Veranstaltungen
Durch die Verträge nicht abgegoltene Veranstaltungen (z. B. Bälle) sind rechtzeitig vorher bei der GEMA anzumelden. In diesen Fällen ist die GEMA u.U. bereit, Ermäßigungen zu gewähren. Soweit diese Veranstaltungen nicht rechtzeitig angemeldet werden, ist die GEMA grundsätzlich befugt, die doppelten Gebühren zu berechnen.
VI. Bestehende Verträge
Bestehende Verträge zwischen der GEMA und einzelnen kirchlichen Rechtspersonen, zu deren Gunsten die vorgenannten Pauschalverträge wirken, sind daraufhin zu überprüfen, ob die Einzelverträge (auch Jahresverträge) nicht überflüssig geworden sind. Gegebenenfalls ist die GEMA zu verständigen und um Aufhebung bzw. Abänderung zu bitten.
VII. Neue Einzelpauschalverträge
Gemeinden, die Einzelpauschalverträge über Musikwiedergaben, die nicht durch die Verträge des VDD mit der GEMA erfaßt sind, abschließen wollen, sind verpflichtet, vorher die kirchen- bzw. stiftungsaufsichtliche Genehmigung beim (Erz.)Bischöflichen Ordinariat/Generalvikariat einzuholen.
aus:
Merkblatt des VDD (Verband der Diözesen Deutschlands)